Schutz vor missbräuchlichen Abmahnungen
Insbesondere ist eine Reduzierung der finanziellen Anreize vorgesehen. Kernvorschlag des Gesetzentwurfs ist deshalb der Ausschluss des Aufwendungsersatzes bei besonders abmahnträchtigen Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet sowie bei Datenschutzverstößen durch Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen und vergleichbare Vereine. Gleichfalls ausgeschlossen ist in diesen Fällen bei einer erstmaligen Abmahnung die Vereinbarung einer Vertragsstrafe.
Ebenfalls wird der fliegende Gerichtsstand eingeschränkt. Dies schützt kleine und mittlere Unternehmen vor einstweilige Verfügungen, die gezielt bei weit entfernten Gerichten beantragt werden, um den Betroffenen die Rechtsverteidigung zu erschweren. Daneben werden die Anforderungen an die Anspruchsberechtigung von Wettbewerbern und Wirtschaftsverbänden erhöht. Zudem wird die Geltendmachung von Gegenansprüchen durch die Abgemahnten erleichtert. In bestimmten Fällen wird eine missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen durch den Abmahnenden vermutet. Abmahnungen müssen klar festgelegte Informationen enthalten. Abgemahnte haben einen Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Kosten gegen den Abmahnenden, wenn die Abmahnung ungerechtfertigt ist oder nicht die erforderlichen Informationen enthält.